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   BGH, 08.12.1959 - 1 StR 303/59   

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BGH, 08.12.1959 - 1 StR 303/59 (https://dejure.org/1959,5379)
BGH, Entscheidung vom 08.12.1959 - 1 StR 303/59 (https://dejure.org/1959,5379)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 1959 - 1 StR 303/59 (https://dejure.org/1959,5379)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 31.05.1943 - 2 D 40/43

    Zusammenfassende Erörterung der wesentlichen Tatbestandsmerkmale der §§ 331 bis

    Auszug aus BGH, 08.12.1959 - 1 StR 303/59
    Dagegen braucht - und das hat die Strafkammer möglicherweise verkannt - der Vorteilsgeber (anders als im Falle des § 333 StGB) nicht zu erkennen, daß die Amtshandlung, die er von dem Beamten erwartet, für diesen pflichtwidrig wäre (RGSt 77, 75, 77).

    Pflichtwidrig ist für einen Ermessensbeamten schon jede solche amtliche Maßnahme, die er unter dem Einfluß eines gewährten, geforderten oder versprochenen Vorteils trifft, auch wenn sie an sich sachlich gerechtfertigt ist (RGSt 77, 75, 78; BGH 1 StR 50/59 vom 2. Juni 1959).

  • BGH, 02.06.1959 - 1 StR 50/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.12.1959 - 1 StR 303/59
    Der Angeklagte konnte sich daher als Ermessensbeamter der Bestechlichkeit schuldig machen; denn auch derjenige Beamte, der amtliche Entscheidungen nur vorzubereiten hat, kann strafrechtlich geschütztes Ermessen ausüben (BGHSt 3, 143, 146 [BGH 05.09.1952 - 4 StR 885/51]; 1 StR 50/59 vom 2. Juni 1959; vgl. BGHSt 11, 125).

    Pflichtwidrig ist für einen Ermessensbeamten schon jede solche amtliche Maßnahme, die er unter dem Einfluß eines gewährten, geforderten oder versprochenen Vorteils trifft, auch wenn sie an sich sachlich gerechtfertigt ist (RGSt 77, 75, 78; BGH 1 StR 50/59 vom 2. Juni 1959).

  • BGH, 30.04.1957 - 1 StR 287/56
    Auszug aus BGH, 08.12.1959 - 1 StR 303/59
    Darin liegt ein Fordern von Vorteilen Bei dieser Begehungsweise der Bestechlichkeit ist aber nicht notwendig, daß der Aufgeforderte den Zusammenhang zwischen Vorteil und Amtshandlung erkennt oder erkennen muß; es genügt vielmehr, daß der Beamte die Forderung mit dem - sei es auch nur bedingten - Willen stellt, daß sich der andere Beteiligte des Zusammenhangs mit der Amtshandlung bewußt wird (BGHSt 10, 237, 241 ff) [BGH 30.04.1957 - 1 StR 287/56].
  • BGH, 19.12.1957 - 4 StR 485/57
    Auszug aus BGH, 08.12.1959 - 1 StR 303/59
    Der Angeklagte konnte sich daher als Ermessensbeamter der Bestechlichkeit schuldig machen; denn auch derjenige Beamte, der amtliche Entscheidungen nur vorzubereiten hat, kann strafrechtlich geschütztes Ermessen ausüben (BGHSt 3, 143, 146 [BGH 05.09.1952 - 4 StR 885/51]; 1 StR 50/59 vom 2. Juni 1959; vgl. BGHSt 11, 125).
  • BGH, 05.09.1952 - 4 StR 885/51
    Auszug aus BGH, 08.12.1959 - 1 StR 303/59
    Der Angeklagte konnte sich daher als Ermessensbeamter der Bestechlichkeit schuldig machen; denn auch derjenige Beamte, der amtliche Entscheidungen nur vorzubereiten hat, kann strafrechtlich geschütztes Ermessen ausüben (BGHSt 3, 143, 146 [BGH 05.09.1952 - 4 StR 885/51]; 1 StR 50/59 vom 2. Juni 1959; vgl. BGHSt 11, 125).
  • BGH, 26.06.1962 - 1 StR 62/62

    Rechtsmittel

    Es genügt, daß der Angeklagte die Amtshandlungen, zu denen die geforderte und angenommene Bereitwilligkeitserklärung zur Übernahme einer Bürgschaft in Beziehung stand, als pflichtwidrig erkannte (BGH Urt. vom 8. Dezember 1959 - 1 StR 303/59; S. 3; BGHSt 15, 352, 355 f) [BGH 13.01.1961 - 4 StR 490/60].
  • BGH, 05.10.1960 - 2 StR 57/60

    Voraussetzung des Vorliegens einer Amtspflichtsverletzung oder einer

    Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist schon wiederholt - allerdings fast nur in unveröffentlichten Urteilen - betont worden, daß ein Beamter, der amtliche Entscheidungen nur vorzubereiten hat, sehr wohl ein für diese Entscheidungen bedeutsames eigenes Ermessen ausüben kann (z.B. Urt. v. 10. Juni 1958 - 5 StR 108/58 - Urt. v. 10. Oktober 1958 - 5 StR 340/58 - Urt. v. 2. Juni 1959 - 1 StR 50/59 - Urt. v. 16. Juni 1959 - 5 StR 58/59 - und Urt. v. 8. Dezember 1959 - 1 StR 303/59 - sowie BGH GA 1959, 374).
  • BGH, 04.07.1963 - 2 StR 21/63

    Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit - Selbstablehnung eines Richters -

    Nun braucht allerdings der Vorteilgeber - anders als im Falle des § 333 StGB - nur zu wissen, daß die Handlung, die er von dem Beamten erwartet, eine Amtshandlung ist; die Kenntnis ihrer Pflichtwidrigkeit gehört dagegen nicht zum Tatbestand der schweren Bestechlichkeit (BGHSt 15, 352; BGH Urteil vom 8. Dezember 1959 - 1 StR 303/59).
  • BGH, 20.12.1960 - 1 StR 493/60

    Rechtsmittel

    Diese Entscheidung hob der Senat durch das Urteil 1 StR 303/59 vom 8. Dezember 1959 auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.
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